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Gefahrstoffe im Friseur- und Kosmetikhandwerk: Gefahrstoffmanagement für kleine Betriebe

Lesezeitca. 8 Minuten

Friseursalons und Kosmetikbetriebe gelten gemeinhin nicht als klassische Industriestandorte – und genau das führt dazu, dass das Thema Gefahrstoffe dort oft unterschätzt wird. Dabei sind Blondierungen, Dauerwellmittel, Haarfarben und Reinigungsprodukte chemisch keineswegs harmlos. Wasserstoffperoxid, Ammoniak, Persulfate und verschiedene Konservierungsstoffe zählen zu den Substanzen, mit denen Friseure täglich arbeiten. Einige davon sind sensibilisierend, reizend oder sogar krebsverdächtig. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gilt für jeden Betrieb – unabhängig von Größe und Branche. Wer als Saloninhaber oder verantwortliche Fachkraft nicht weiß, welche Pflichten konkret gelten, riskiert Probleme bei Betriebsprüfungen und vor allem reale Gesundheitsrisiken für die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Welche Stoffe im Salon tatsächlich als Gefahrstoffe einzustufen sind

Nicht jedes Produkt im Salon ist ein Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV – aber deutlich mehr als viele Betriebsinhaber vermuten. Entscheidend für die Einstufung ist, ob für das Produkt ein Sicherheitsdatenblatt (SDS) vorliegt oder ob es aufgrund seiner Inhaltsstoffe als gefährlich eingestuft ist. Professionelle Haarfarben, Blondierungspulver und Oxidationsmittel werden ausschließlich gewerblich eingesetzt und sind in der Regel SDS-pflichtig. Das unterscheidet sie von Consumer-Produkten, die denselben Wirkstoff enthalten, aber für Endverbraucher vermarktet werden.

Typische Gefahrstoffgruppen im Friseurbetrieb:

  • Oxidationsmittel (z. B. Wasserstoffperoxid): Oxidierend und reizend, ab bestimmten Konzentrationen kennzeichnungspflichtig. Häufig in Konzentrationen von 3–12 % im Einsatz.
  • Blondierungspulver mit Persulfaten: Können Atemwegsallergien auslösen. Persulfate gelten als häufige Ursache für Berufsasthma im Friseurberuf.
  • Haarfarben mit aromatischen Aminen: Einige dieser Verbindungen stehen im Verdacht, krebserregend zu sein. Im SDS unter Abschnitt 11 (Toxikologische Angaben) zu finden.
  • Dauerwellmittel (Thioglykolate): Reizend für Haut und Augen, geruchsintensiv, erfordern gute Belüftung.
  • Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel: Stark alkalische oder alkoholbasierte Produkte sind häufig ätzend oder entzündlich.

Entscheidend ist: Sobald ein Produkt gewerblich eingesetzt wird und ein Hersteller-SDS vorliegt, greift die GefStoffV vollumfänglich – auch im kleinen Zwei-Mann-Betrieb.

Sicherheitsdatenblätter beschaffen und richtig ablegen

Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Dokument im Gefahrstoffmanagement. Es liefert Informationen zu Gefahren, Schutzmaßnahmen, Lagerung und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Für alle gewerblich genutzten Gefahrstoffe müssen Betriebe das aktuelle SDS des Herstellers vorhalten – in einer für die Beschäftigten zugänglichen Form.

In der Praxis sieht das in vielen Salons so aus: Ein Lieferant wechselt, die Produkte kommen weiterhin unter demselben Handelsnamen an, aber der neue Hersteller hat die Formulierung leicht verändert. Das neue SDS enthält eine aktualisierte Einstufung. Im Salon liegt aber noch das alte Dokument – oder gar keines. Niemand hat es angefordert, weil das Produkt äußerlich gleich aussieht. Genau an dieser Stelle entstehen operative Lücken.

Was in der Praxis funktioniert:

  • SDS direkt beim Einkauf neuer Produkte beim Lieferanten oder Hersteller anfragen – am besten schriftlich per E-Mail, damit die Anfrage dokumentiert ist.
  • SDS in einem festen Ordner (physisch oder digital) ablegen, geordnet nach Produktname oder Lieferant.
  • Den Zugang für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen – nicht nur für die Inhaberin oder den Inhaber.
  • Beim Produktwechsel das alte SDS nicht einfach überschreiben, sondern versioniert aufbewahren.

Für kleine Betriebe, die keine eigene Sicherheitsfachkraft haben, eignen sich schlanke digitale Lösungen, die SDS-Dokumente strukturiert verwalten, ohne einen aufwendigen EHS-Monolithen zu erfordern. SDS Engine ist beispielsweise auf genau diesen Anwendungsfall ausgelegt: zentrale Ablage, schneller Zugriff, ohne komplexe Implementierung.

Das Gefahrstoffverzeichnis: Pflicht auch im kleinen Salon

Die GefStoffV schreibt für jeden Betrieb, in dem Gefahrstoffe verwendet werden, ein Gefahrstoffverzeichnis vor. Das gilt ausdrücklich auch für Kleinstbetriebe. Das Verzeichnis muss alle verwendeten Gefahrstoffe auflisten und bestimmte Mindestangaben enthalten: Bezeichnung des Stoffs oder Gemischs, Einstufung oder Gefährlichkeitsmerkmale, die Arbeitsbereiche, in denen der Stoff verwendet wird, und einen Verweis auf das zugehörige SDS.

Ein typischer Praxisfall: Eine Friseurmeisterin führt ihren Salon seit zehn Jahren. Alle Produkte sind ihr vertraut. Ein Gefahrstoffverzeichnis existiert nicht, weil es „noch nie jemand verlangt hat". Bei einer Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft fehlt das Dokument – und damit auch die Grundlage für eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung. Das Verzeichnis ist kein bürokratischer Selbstzweck: Es zeigt auf einen Blick, welche Substanzen im Betrieb vorhanden sind und macht Schutzmaßnahmen nachvollziehbar.

Wie ein Gefahrstoffverzeichnis für einen kleinen Salon aufgebaut werden kann, zeigt der Beitrag Gefahrstoffverzeichnis für KMU: Praktische Schritte zum rechtssicheren Aufbau – mit konkreten Schritten auch ohne Vorkenntnisse im Gefahrstoffrecht.

Lagerung im Salon: Was bei wenig Platz trotzdem beachtet werden muss

Friseursalons haben keine Chemikalienläger im industriellen Sinne, aber sie lagern Gefahrstoffe – oft unter der Spüle, in Abstellräumen oder in Unterschränken direkt am Arbeitsplatz. Das ist in begrenztem Umfang zulässig, aber nicht ohne Anforderungen.

Mengenbegrenzung und Tagesbedarfsprinzip

Am Arbeitsplatz selbst sollten nur die Mengen bereitgehalten werden, die für den Tages- oder Schichtbedarf notwendig sind. Größere Vorräte gehören in einen separaten, verschlossenen Lagerbereich. Das reduziert das Risiko bei einem Brand oder Unfall erheblich, weil weniger reaktionsfähige Substanzen gleichzeitig zugänglich sind. Gerade Wasserstoffperoxid in höheren Konzentrationen ist brandfördend – die Lagerung neben brennbaren Materialien wie Handtüchern oder Vlies ist problematisch.

Kennzeichnung und Behälter

Gefahrstoffe dürfen niemals in unbeschriftete Behälter umgefüllt werden. Auch selbst befüllte Arbeitsflaschen müssen eine Mindestbeschriftung mit Produktname und Gefahrenpiktogrammen tragen. Ein häufiger Fehler in Salons: Wasserstoffperoxid wird in transparente Kunststoffflaschen ohne Beschriftung abgefüllt und steht zusammen mit anderen farblosen Flüssigkeiten – eine Verwechslungsgefahr, die besonders bei Zeitdruck oder Aushilfspersonal reale Unfallrisiken erzeugt.

Belüftung und Lagertemperatur

Produkte wie Dauerwellmittel oder lösemittelhaltige Nagelpflegeprodukte (bei kombinierten Kosmetikbetrieben) geben bei Raumtemperatur flüchtige Verbindungen ab. Lagerräume müssen ausreichend belüftet sein. Direktes Sonnenlicht und Wärmequellen sollten vermieden werden, da einige Substanzen thermisch instabil sind oder bei erhöhter Temperatur stärker ausgasen.

Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Was im Alltag wirklich ankommt

Für jeden im Betrieb verwendeten Gefahrstoff muss eine Betriebsanweisung erstellt werden. Diese ist kein juristisches Dokument für die Schublade, sondern ein arbeitsplatzbezogenes Handlungsdokument: verständlich, konkret, auf die tatsächlichen Abläufe im Salon abgestimmt. Sie muss auf Basis des SDS erstellt werden und beschreibt, welche Schutzmaßnahmen beim Umgang mit dem Stoff gelten – also beispielsweise welche Handschuhe bei Blondierungen zu tragen sind, wie mit Verschüttungen umgegangen wird und was bei Hautkontakt zu tun ist.

Die Unterweisungspflicht gilt für alle Beschäftigten, auch für Auszubildende – und sie muss mindestens einmal jährlich erfolgen sowie beim Einstieg neuer Mitarbeiterinnen oder bei Produktänderungen. In kleinen Betrieben wird das oft mündlich erledigt, ohne Dokumentation. Das ist das eigentliche Problem: Ohne Nachweis gilt die Unterweisung im Zweifel als nicht erfolgt. Ein einfaches Unterweisungsprotokoll mit Datum, Thema und Unterschrift der Teilnehmenden reicht aus.

Ein konkreter Fall: Eine neue Auszubildende beginnt im September. Sie arbeitet in der zweiten Woche eigenständig mit Blondierungspulver. Eine Einweisung gab es mündlich an ihrem ersten Tag. Drei Monate später entwickelt sie eine Hautreaktion an den Händen. Ob die richtigen Handschuhe verwendet wurden, ist nicht mehr nachvollziehbar – weil weder Betriebsanweisung noch Unterweisung dokumentiert waren. Für die Friseurmeisterin wird das zu einem realen Haftungsrisiko.

Gefährdungsbeurteilung: Der Kern des Gefahrstoffmanagements im Salon

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des gesamten Gefahrstoffmanagements. Sie muss für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb erstellt und dokumentiert werden. Für kleine Betriebe bedeutet das keine akademische Risikoanalyse, sondern eine strukturierte Bestandsaufnahme: Welche Stoffe werden wo, wie oft und von wem eingesetzt? Welche Gefährdungen entstehen dabei? Welche Schutzmaßnahmen sind wirksam und vorhanden?

Im Friseurhandwerk gibt es branchenspezifische Hilfestellungen – etwa von den zuständigen Berufsgenossenschaften (BGHW) oder über TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt) und TRGS 406 (sensibilisierende Stoffe). Speziell für das Friseurhandwerk bietet zudem die DGUV Information 213-514 eine direkt auf die Branche zugeschnittene Orientierung zu typischen Gefährdungen und anerkannten Schutzmaßnahmen – sie ist die erste Anlaufstelle für Praktiker, die ihre Gefährdungsbeurteilung auf eine fachlich gesicherte Grundlage stellen wollen. Diese Unterlagen ersetzen keine eigene Beurteilung, geben aber eine gute Orientierung, welche Gefährdungen für das Friseurhandwerk typisch sind und welche Schutzmaßnahmen als Stand der Technik gelten.

Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument. Sie muss aktualisiert werden, wenn sich Tätigkeiten, Produkte oder Arbeitsbedingungen ändern – also beispielsweise bei einem Produktwechsel, einem Umbau des Salons oder bei neuen gesundheitlichen Erkenntnissen zu einem eingesetzten Stoff.

Checkliste: Gefahrstoffmanagement im Friseursalon – Was muss vorhanden sein?

  1. Gefahrstoffinventar erstellen: Alle im Salon verwendeten Produkte mit SDS-Pflicht identifizieren und auflisten.
  2. Aktuelle SDS beschaffen: Für jedes gefahrstoffpflichtige Produkt liegt das aktuelle SDS des Herstellers vor – in der Landessprache, zugänglich für alle Beschäftigten.
  3. Gefahrstoffverzeichnis anlegen: Pflichtangaben enthalten: Bezeichnung, Einstufung, Arbeitsbereich, SDS-Verweis.
  4. Gefährdungsbeurteilung durchführen: Tätigkeitsbezogen, dokumentiert, bei Änderungen aktualisiert.
  5. Betriebsanweisungen erstellen: Für jeden eingesetzten Gefahrstoff, arbeitsplatzbezogen und verständlich formuliert.
  6. Unterweisungen durchführen und dokumentieren: Mindestens jährlich, bei Neueintritten und bei Produktänderungen – mit Nachweis.
  7. Lagerung prüfen: Mengen am Arbeitsplatz begrenzt, Behälter korrekt beschriftet, Belüftung sichergestellt.
  8. Persönliche Schutzausrüstung bereitstellen: Geeignete Handschuhe für Haarfarbe, Blondierung und Reinigungsmittel; Augenschutz bei Bedarf. Bei Persulfaten sind Nitrilhandschuhe Latexhandschuhen vorzuziehen, da Latex selbst sensibilisierend wirken kann – maßgeblich für die Auswahl sind die Anforderungen der EN 374 (Schutzhandschuhe gegen Chemikalien), insbesondere hinsichtlich Durchbruchzeit und Materialeignung.
  9. Erste-Hilfe-Maßnahmen kommunizieren: Was bei Haut- oder Augenkontakt zu tun ist, muss den Beschäftigten bekannt sein.
  10. SDS und Verzeichnis regelmäßig prüfen: Bei Produktwechseln oder mindestens einmal im Jahr auf Aktualität überprüfen.

Wer im Salon ein Gefahrstoffverzeichnis strukturiert aufbauen und SDS-Dokumente dauerhaft aktuell halten will, ohne dafür ein komplexes System einzuführen, findet in SDS Engine eine schlanke Lösung, die auf genau diesen operativen Bedarf zugeschnitten ist.

Gefahrstoffmanagement im Friseurhandwerk ist kein Thema, das nur große Ketten mit eigenem HSE-Team betrifft. Die rechtlichen Pflichten gelten für jeden Betrieb, der gewerblich Chemikalien einsetzt – und das trifft auf jeden Friseursalon zu. Der Aufwand, um eine belastbare Grundstruktur aufzubauen, ist für kleine Betriebe mit wenigen Dutzend Produkten überschaubar. Entscheidend ist, dass Gefahrstoffverzeichnis, SDS, Betriebsanweisungen und Unterweisungen nicht als bürokratische Hürden gesehen werden, sondern als das, was sie sind: der operative Kern eines sicheren Arbeitsplatzes.

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